Satzung des TuS Lingen (Ems) e.V. in der Fassung vom 06.10.2020
Präambel
Der Verein TuS Lingen (Ems) e.V. fördert insbesondere den Fußballsport in der ganzen Stadt Lingen (Ems). Der TuS Lingen (Ems) e.V. sieht sich in der Tradition und sportlichen Nachfolge des am 17. April 1910 im damaligen Gasthof Lindenhof gegründeten Lingener SV, aus dem später der TuS Lingen 1910 e.V. hervorging.
In diesem Sinne beschließen wir diese
Satzung
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "TuS Lingen (Ems)". Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz "e.V.".
2. Er hat seinen Sitz in Lingen (Ems). Seine Farben sind rot-gelb.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Ziele und Aufgaben des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung von Turnen und Sport, insbesondere des Fußballsports. Die Vereinsmitglieder nehmen am regelmäßigen Training und ggf. an Wettkämpfen teil. Die Betreuung der Sportangebote erfolgt durch sportfachlich vorgebildete Übungsleiterinnen und Übungsleiter.
2. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
3. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr.
§3 Steuerbegünstigung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, dien den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche aus dem Vereinsvermögen. Keine Person darf durch die Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband
1. Der Verein ist Mitglied im Niedersächsischen Fußballverband und im Kreissportbund Emsland.
§5 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreterinnen/Vertretern. Minderjährige üben ihre Rechte persönlich aus.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beschluss des Vorstandes nach schriftlicher Beitrittserklärung.
3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Vor der Entscheidung hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung von einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe der Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
5. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Lebenszeit; sie bedarf eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu halten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellung verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
4. Ehrenamtlich Tätige und Organ- und Amtsträger, deren Vergütung 720,00 EUR im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen und Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§7 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
-Mitgliederversammlung und
-Vorstand
-Beirat.
2. Durch Beschluss des Vorstandes können Beiräte, Fachausschüsse und Arbeitskreise gebildet werden, um die Organe des Vereins zu beraten. Die Mitgliederversammlung ist zu unterrichten.
§8 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorsitzenden geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidt Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a. Wahl und Abwahl des Vorstandes
b. Wahl der Kassenprüfer
c. Beratung über den Stand und die Planung des Vereins
d. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
e. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und Beirats.
f. ./.
g. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
h. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
i. ./.
j. Beschlssfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
k. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
l. Ernennung von Ehrenmitgliedern
3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet unverzüglich statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens 25% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen.
5. Eine ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Eine Wahl findet geheim statt, wenn dies von einem Vereinsmitglied beantragt wird.
6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Beratung, ist ein Protokoll anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterschrieben.
§9 Vorstand
1. Der Vorstand nach §26 BGB besteht aus dem bzw. der Vorsitzenden, dem bzw. der stellvertretenden Vorsitzenden und dem bzw. der SchatzmeisterIn. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Schriftführer bzw. der Schriftführerin, d. Sportlichen LeiterIn Senioren, d. Sportlichen LeiterIn Jugend.
3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
4. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
5. Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sprotstätten zu erlassen. Die Ordnungen werden von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.
§10 Beirat
1. Der Beirat - bestehend aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern - wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands gewählt.
2. Die Amtszeit beträgt vier Jahre
3. Er berät den Vorstand bei der Aufstellung des Jahresbudgets und kontrolliert die Geschäfte des Vorstandes. Er hat der Mitgliederversammlung zu bereichten.
§11 Satzungsänderung und Auflösung
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zur Satzungsänderung, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens zwei Wochen vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sind sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Stadt Lingen (Ems), und zwar mit der Auflage, es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar gemäß §2 zu verwenden.
Der Wortlaut dieser Satzung entspricht den Änderungen, die in der Mitgliederversammlung des RB Lingen e.V. vom 06.10.2020 beschlossen wurden und stimmt im Übrigen mit der letzten zum Vereinsregister eingereichten Satzung vom 21.11.2016 überein.
Lingen (Ems), den 08.10.2020
gez. Thomas Davenport (Vorsitzender) gez. Robert Koop jun. (stellvertretender Vorsitzender)