Beitragsordnung TuS Lingen e.V.
- 1 Grundsätze
Diese Beitragsordnung regelt gemäß § 6.3 der Vereinssatzung die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
- 2 Beschlüsse
- Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Beiträge. Der Vorstand legt die Gebühren fest.
- Die festgesetzten Beträge werden zum 1. Januar des Folgejahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde.
- Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, mit dessen Hilfe der Verein u.a. folgende Leistungen absichert: - Mitgliedsbeitrag im Niedersächsischen Fußballverband und im Kreissportbund Emsland - Sportversicherung (als Ergänzung zur persönlichen Unfallversicherung!) - Nutzungsgebühren für Sportstätten - Anschaffung bzw. Ersatz von Sportgeräten u.a. - Veranstaltungen des Vereins - Förderung jugendlicher aktiver Mitglieder - Absicherung der Geschäftstätigkeit des Vereins
- 3 Beiträge
Nachstehende differenzierte Mitgliedsbeiträge sind Bestandteil dieser Beitragsordnung:
Beitragsart |
Monatsbeitrag |
Jahresbeitrag |
Halbjahresbeitrag |
Erwachsene (aktiv) |
6,25 EUR |
85,00 EUR |
42,50 EUR |
Passive Mitgliedschaft |
2,50 EUR |
30,00 EUR |
15,00 EUR |
Kinder/Jugendliche bis 18 Jahre |
3,33 EUR |
50,00 EUR |
25,00 EUR |
Schüler, Auszubildende, Bufdis, Studenten über 18 Jahre bis 25 Jahre |
3,33 EUR |
50,00 EUR |
25,00 EUR |
Familienbeitrag |
8,33 EUR |
100,00 EUR |
50,00 EUR |
Förderbeitrag |
|
mind. 100,00 EUR |
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Ehrenmitglieder |
beitragsfrei |
beitragsfrei |
beitragsfrei |
Trainer/Betreuer des Vereins |
beitragsfrei |
beitragsfrei |
beitragsfrei |
Sparte „Football“ |
10,00 EUR |
120,00 EUR |
60,00 EUR |
Rentner |
3,33 EUR |
40,00 |
20,00 EUR |
- Jugendliche, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden im darauffolgenden Jahr auf den Erwachsenenbeitrag umgestellt.
- Als Kinder/Jugendliche gelten Mitglieder, die
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie
- Jugendliche, die in Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung stehen, ein Bundesfreiwilligendienst absolvieren und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ein Nachweis hierüber ist dem/der Kassenwart(in) jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres unaufgefordert vorzulegen. Tritt im Lauf des Geschäftsjahres der Tatbestand ein, der diese Eigenschaften entfallen lässt, wird die betreffende Person im folgenden Geschäftsjahr selbständig beitragspflichtig.
- Familien im Sinn der Familienbeitragspflicht sind:
- Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften
- Eltern bzw. Elternteil mit leiblichem Kind bzw. Kindern, Adoptiv- oder Pflegekind bzw.-kinder. Tritt im Lauf des Geschäftsjahres ein Tatbestand ein, der die Eigenschaft als Jugendlicher nach Nr. 2 b entfallen lässt, scheidet die betreffen Person mit Ablauf des Geschäftsjahrs aus der Familie aus und ist im folgenden Geschäftsjahr selbständig beitragspflichtig. Ein Nachweis über die Eigenschaft nach Nr. 2 b ist von der betreffenden Person dem/der Kassier(in) jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres unaufgefordert vorzulegen.
- Mitglieder, die nicht am Sportbetrieb teilnehmen können oder wollen, können die passive Mitgliedschaft beim Vorstand beantragen. Eine Umstellung der Beitragspflicht kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen und wir im folgenden Kalenderjahr gültig.
- Fördermitglieder können alle Personen werden, die das 18. Lebensjahr erreicht haben, aber auch Vereine und Firmen/Unternehmen. Neben der Zahlung des jährlichen Förderbeitrages entstehen aus der Mitgliedschaft keine weiteren Verpflichtungen.
- Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
- Bei Vorliegen besonderer Gründe können Mitglieder auf Antrag vom Vorstand von der Beitragspflicht sowie von Gebühren befreit werden.
- 4 Zahlungsweise, Mahnverfahren
- Der Vereinsbeitrag ist als Jahresbeitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag wird entweder
- Bei jährlicher Zahlweise zum 01.04. fällig
- Bei halbjährlicher Zahlweise zum 01.04. und 01.11.2024 fällig
Bei Vorliegen eines Lastschrift-Mandates erfolgt die Abbuchung mittels SEPA-Basis-Lastschriftverfahren diesen Stichtagen eines jeden Jahres. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag. Der Mitgliedsbeitrag für Neueintritte nach diesen Terminen wird im ersten Jahr zum 30.11. eingezogen. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag.
- Das Lastschriftmandat wird durch die Gläubiger-Identifikationsnummer DE22 ZZZ 00001968867 sowie einer je Mitglied eindeutigen Mandatsreferenz (Mitgliedsnummer) gekennzeichnet.
- Änderung der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich zu melden. Rückbelastungsgebühren, die nicht durch ein Verschulden des Vereins verursacht werden, werden dem Mitglied weiterbelastet.
- Mitglieder, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge per Überweisung bis zum 1.4. auf das Konto des Vereins:
TuS Lingen e.V.
Sparkasse Emsland
IBAN DE44 2665 0001 1091 0553 09
BIC NOLADE21EMS
- Bei Mahnungen werden Mahngebühren von 10 € pro Mahnung erhoben.
- Ist ein Mitglied mit der Zahlung eines Beitrages gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand, kann das Mitglied auf Beschluss des Vorstandes vom Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und dem Betroffenen bekannt zu geben.
- 5 Eintritt, Austritt
- Beim Eintritt während des ersten Halbjahres ist der Beitrag voll, während des zweiten Halbjahres hälftig zu entrichten.
- Der Austritt aus dem Verein ist zum 30.06. oder zum 31.12. eines jeden Jahres möglich. Der Austritt muss bis spätestens vier Wochen vorher schriftlich dem Vorstand angezeigt werden.
- 6 Gebühren
- Für die bei der Neuaufnahme von Mitgliedern und im Rahmen der Beitragskassierung entstehenden Kosten erhebt der Verein keine Aufnahmegebühr.
- 7 Inkrafttreten
Diese Beitragsordnung wurde am 01.11.2024 vom Vorstand beschlossen und tritt zum 01.01.2025 in Kraft.
Lingen, 01.11.2024
gez. Thomas Davenport (Vorsitzender) gez. Robert Koop jun. (Stellvertretender Vorsitzender)